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   OLG Hamm, 04.01.2013 - II-3 UF 164/12   

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https://dejure.org/2013,15626
OLG Hamm, 04.01.2013 - II-3 UF 164/12 (https://dejure.org/2013,15626)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.01.2013 - II-3 UF 164/12 (https://dejure.org/2013,15626)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Januar 2013 - II-3 UF 164/12 (https://dejure.org/2013,15626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Familiengericht darf Namensänderung nur verweigern, wenn sie nicht dem Kindeswohl entspricht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 987
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 08.06.1988 - BReg. 1 Z 50/87

    Beschwerdeberechtigung; Elternteil; Sorgerecht; Personensorge; Angelegenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2013 - 3 UF 164/12
    Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf folglich nur dann erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
  • BayObLG, 16.05.1990 - BReg. 1a Z 2/90

    Entziehung; Elterliche Sorge; Personensorge; Vermögenssorge;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2013 - 3 UF 164/12
    Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf folglich nur dann erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990, 1132).
  • OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13

    Beschränkte Anhörungspflicht im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur

    Der Senat folgt insofern der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (Beschluss vom 11.4.2011 - 8 UF 36/11, ZKJ 2011, 259; Beschluss vom 11.9.2012, FamRZ 2013, 985 sowie Beschluss vom 10.1.2013, FamRZ 2013, 987), dass das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen darf, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vorneherein unmöglich gemacht wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2014 - 16 A 2653/13

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen bei Vorliegen eines wichtigen

    Mit dem Hinweis auf Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Januar 2013 - 3 UF 164/12 -, FamRZ 2013, 987 = juris) und des beschließenden Senats (Beschluss vom 17. September 2012 - 16 E 1292/11 -, NWVBl. 2013, 149 = juris) zieht der Kläger die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel.
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